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§ 26 RDG M-V - Genehmigung für die Luftrettung

Bibliographie

Titel
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Amtliche Abkürzung
RDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2120-3

(1) Für die Luftrettung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Genehmigungsbehörde im Sinne des § 21.

(2) Die rettungsdienstlichen Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der für die Luftrettung vorgesehenen Luftfahrzeuge werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 25 mit Ausnahme von § 24 Satz 1 und 2 für die Luftrettung entsprechend. Zusätzlich kann das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit den Genehmigungsinhabern die Auflage erteilen, Einsatzdaten zu erheben und für Auswertungen zur Verfügung zu stellen.