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§ 10b SächsAGSGB - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder, Behandlungs und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,

  2. 2.

    andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,

  3. 3.

    die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen,

  4. 4.
  5. 5.

    die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.