§ 3 EingrVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
- Amtliche Abkürzung
- EingrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20320
(1) Es sind einzugruppieren:
- 1.
Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7.
- 2.
Das Amt des Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200.001 - 300.000 in Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300.000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.
(2) § 2 Absatz 3 und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300.000 Einwohnern entsprechend.