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§ 3 EingrVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Eingruppierungsverordnung - EingrVO -)
Amtliche Abkürzung
EingrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Es sind einzugruppieren:

  1. 1.

    Das Amt des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 6, über 200.000 in Besoldungsgruppe B 7.

  2. 2.

    Das Amt des Kreisdirektors als allgemeiner Vertreter des Landrats in Kreisen mit einer Einwohnerzahl bis 200.000 in Besoldungsgruppe B 2/B 3, von 200.001 - 300.000 in Besoldungsgruppe B 3/B 4, über 300.000 in Besoldungsgruppe B 4/B 5.

(2) § 2 Absatz 3 und 5 gilt für Landräte und Kreisdirektoren in Kreisen bis 300.000 Einwohnern entsprechend.