§ 13 LSeilbG M-V - Änderungsanzeige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 94-1
(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat Änderungen der Anlage oder der Betriebsführung, die nicht nach § 5 Abs.1 Satz 2 genehmigungspflichtig sind, der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Ausgenommen davon sind insbesondere der Austausch von Teilen oder Baugruppen gleicher Bauart.
(2) Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige eine Entscheidung hierüber nicht getroffen hat.
(3) Die Behörde kann sich die Zustimmung zur Betriebsaufnahme nach § 7 vorbehalten.