§ 14 HG 2017 - Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2017,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 43-86
(1) 1 Beim Land verbleibende Mehreinnahmen aus dem Steueraufkommen sind zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Bildung von Rücklagen zum Ausgleich von konjunkturbedingten Mindereinnahmen in Folgejahren zu verwenden. 2Dies gilt nicht für die Auswirkungen von Rechtsänderungen auf die Steuereinnahmen, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt waren und bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahrs kassenwirksam werden.
(2) 1 Zur Deckung von Ausgaberesten und anderen Verpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren kann das Ministerium der Finanzen Rücklagen bilden. 2Zur Begrenzung der Neuverschuldung kann es Rücklagen auflösen.