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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 HG 2017 - Institutionelle Förderungen, Übertragung von Förderprogrammen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2017,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-86

(1) 1 Ansätze, Kosten und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht von dem zuständigen Ministerium und dem Ministerium der Finanzen gebilligt ist. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann, soweit die Haushalts- oder Wirtschaftspläne nicht rechtzeitig zu Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt werden können, in Abschlagszahlungen zur Leistung unabweisbarer Ausgaben einwilligen.

(3) 1 Im Landeshaushalt veranschlagte Förderprogramme können zur Abwicklung auf Externe übertragen werden. 2Das Ministerium der Finanzen kann hieraus sich ergebende notwendige Anpassungen im Haushaltsvollzug vornehmen.