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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 16 HG 2017 - Kassenkredite

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) 
Redaktionelle Abkürzung
HG 2017,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-86

1 Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2017 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. 3Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.