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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 48 GO LT - Aufgaben des Ältestenrats

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtags herbeizuführen.

(2) Der Ältestenrat entscheidet darüber, ob der Landtag in verfassungsrechtlichen Verfahren das Recht zum Beitritt oder zur Äußerung wahrnehmen soll.

(3) Zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten kann der Ältestenrat Kommissionen bilden; zu den Kommissionssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.

(4) Jede Fraktion kann eine Fraktionsassistentin oder einen Fraktionsassistenten entsenden, die oder der der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung beiwohnen kann.