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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 11 LGBG - Teilhabe in allen Lebensbereichen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, sind öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften verpflichtet, geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Beförderungsmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.

(2) Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften oder der Regelungen des Nahverkehrsplans und den mit Verkehrsunternehmen abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) 1191/69 und (EWG) 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) barrierefrei zu gestalten, soweit andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechte von Menschen mit Behinderungen sind bei der Planung, Ausgestaltung und Erhaltung der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeuge sowie des sonstigen Angebots des öffentlichen Personennahverkehrs zu beachten.

(3) Öffentlich zugängliche Bestandsbauten der öffentlichen Stellen sollen mittelfristig barrierefrei umgestaltet werden, soweit dies bautechnisch und unter Ausschöpfung verfügbarer Mittel möglich ist. Die Senatsverwaltungen erstellen bis zum 1. Januar 2024 und die übrigen öffentlichen Stellen erstellen bis zum 1. Januar 2026 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsbauten. Beruhend auf den Berichten nach Satz 2 erstellen die öffentlichen Stellen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum Abbau der Barrieren in den Bestandsbauten. In Belangen des öffentlichen Personennahverkehrs gehen die Regelungen des Nahverkehrsplans und mit Verkehrsunternehmen abgeschlossener öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie die Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, und des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen vor.

(4) Die öffentlichen Stellen sind unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, gegenüber Dritten, die nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, auf den Abbau und die Beseitigung bestehender Barrieren und Benachteiligungen hinzuwirken.

(5) Gewähren öffentliche Stellen Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, S. 486), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als institutionelle Förderungen, so sollen sie durch Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid oder vertragliche Vereinbarung darauf hinwirken, dass die institutionellen Zuwendungsempfänger die Grundzüge dieses Gesetzes berücksichtigen.