§ 1 PPVO - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-11
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung, Tätigkeit und Vergütung der Prüfämter für Standsicherheit, der Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie der Prüfsachverständigen.
(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure werden anerkannt für die Fachbereiche
- 1.
Standsicherheit und
- 2.
Brandschutz.
(3) Prüfsachverständige werden anerkannt für die Fachbereiche
- 1.
technische Anlagen und
- 2.
Erd- und Grundbau.