§ 19 HBG - Andere Bewerberinnen und Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
1Von anderen Bewerberinnen und anderen Bewerbern darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. 2Die Befähigung der Bewerberin und des Bewerbers ist durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. 3Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 4Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellt die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers fest.