§ 21 HBG - Beförderung, Aufstieg
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Beamtengesetz (HBG)
- Amtliche Abkürzung
- HBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 320-198
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte darf nicht befördert werden
- 1.
während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,
- 2.
im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
2Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. 3Ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, darf nicht übersprungen werden. 4Die Ämter der Besoldungsordnung A sind regelmäßig zu durchlaufen. 5In den Laufbahnen des Schuldienstes im Dienst als Lehrkraft an öffentlichen Schulen, einschließlich des Dienstes in der Schulleitung, kann ein Amt mit Amtszulage auch übertragen werden, wenn ein derselben Besoldungsgruppe zugeordnetes Amt ohne Amtszulage nicht durchlaufen wurde.
(2) 1Über Ausnahmen von Abs. 1 entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit der Landespersonalkommission, soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind. 2Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. 3Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bedürfen Ausnahmen der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamts und der obersten Dienstbehörde.
(3) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für die Laufbahn möglich.