§ 10 WOS - Ungültige Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
- Amtliche Abkürzung
- WOS
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-2
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,
- 1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
- 2.auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
- 3.die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,
- 1.auf denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
- 2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vorliegt,
- 3.wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung gemäß § 9 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.