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§ 10 WOS - Ungültige Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)
Amtliche Abkürzung
WOS
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-2

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

  1. 1.
    die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
  2. 2.
    auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
  3. 3.
    die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 14 Abs. 6 und 7 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einem eingereichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,

  1. 1.
    auf denen die Bewerber nicht in der in § 7 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
  2. 2.
    wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag nicht vorliegt,
  3. 3.
    wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung gemäß § 9 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.