§ 27b GDG LSA - Ausführung des Transplantationsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
(1) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung im Benehmen mit dem Kultusministerium die weiteren Vorschriften über die Kommission gemäß § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), insbesondere für ihre Zusammensetzung, das Verfahren bei der Kommission und ihre Finanzierung, zu bestimmen.
(2) Das Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Kultusministerium durch Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Transplantationsgesetzes sowie die Bestellung und die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsstationen zu regeln.