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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 44 LRiG - Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) 1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen und Einigungsstellen steht der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit offen. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. 3In Rechtsstreitigkeiten aus gemeinsamen Angelegenheiten des Richterrats und der Personalvertretung entscheiden die Gerichte in der Besetzung nach § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 werden dem Verwaltungsgericht Magdeburg zugleich für den Bezirk des anderen Verwaltungsgerichts zugewiesen.