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§ 131a SBG - Einstellungshöchstaltersgrenzen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels.

(2) § 124a Absatz 2 gilt entsprechend.