§ 131a SBG - Einstellungshöchstaltersgrenzen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes kann eingestellt werden, wer das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Bewerbermangels.
(2) § 124a Absatz 2 gilt entsprechend.