§ 132 SBG - Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Für die Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, gelten § 124a Absatz 2, §§ 126, 128, 130 und § 131a Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport und des Ministeriums für Finanzen und Europa auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze zugelassen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen.
(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 54 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.