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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

Anlage 6 GO - Richtlinie für die Fragestunde

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2
  1. 1.

    Jedes Mitglied des Landtags ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Staatsregierung zu richten. Die Anfragen sind bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

  2. 2.

    Ein Mitglied des Landtags darf zu einer Fragestunde nicht mehr als zwei mündliche Anfragen einreichen.

  3. 3.

    Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten.

  4. 4.

    Zulässig sind Einzelfragen über Angelegenheiten, für die die Staatsregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist, sofern sie nicht schon Gegenstand der Beratungen im Landtag sind. Fragen von rein lokaler Bedeutung sind nicht zulässig.

  5. 5.

    Die Anfragen dürfen nicht mehr als zwei konkrete Fragen enthalten, müssen kurzgefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.

  6. 6.

    Anfragen, die den Nummern 1 bis 5 nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.

  7. 7.1

    Die Anfragen müssen spätestens Donnerstag, 12:00 Uhr, vor der Plenarwoche, in der die Fragestunde stattfindet, bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eingereicht werden.

  8. 7.2

    Die Präsidentin oder der Präsident soll Fragen von offensichtlich dringendem Interesse (dringliche Fragen) für die Fragestunde zulassen, wenn sie spätestens am dritten Werktag vor dem Tag, an dem die Fragestunde stattfindet, bis 12:00 Uhr eingereicht werden.

  9. 8.

    Ist die Fragestellerin oder der Fragesteller zur Fragestunde entschuldigt nicht anwesend oder können Fragen aus Zeitmangel nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden, werden die Antworten der Staatsregierung zu Protokoll gegeben.

  10. 9.

    Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Anfrage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Bei den Zusatzfragen darf es sich nur um eine einzelne, nicht unterteilte Frage handeln. Zusatzfragen dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

  11. 10.

    Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Hauses zulassen; Nummer 9 gilt entsprechend. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde darf hierdurch nicht gefährdet werden.

  12. 11.

    Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)