§ 207 KSVG - Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Amtszeit des Stadtverbandstages beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Stadtverbandstages. Endet die Amtszeit des bisherigen Stadtverbandstages vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Stadtverbandstages folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Stadtverbandstages, längstens jedoch um einen Monat.
(2) Mitglieder des Stadtverbandstages scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Mitglieder des Stadtverbandstages können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadtverbandspräsidentin oder dem Stadtverbandspräsidenten niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich. Die sonstigen besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Stadtverbandstages bleiben unberührt.
(3) Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Stadtverbandstag trifft der Stadtverbandstag.