§ 41 JAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-67
(1) Das Ministerium der Justiz beruft mindestens einmal bis zum 31. März eines jeden Jahres die Sprecherversammlung nach § 40 Abs. 3 zu einer Sitzung ein.
(2) Aufgabe der Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz ist
- 1.der Informations- und Meinungsaustausch zu Ausbildungsfragen von allgemeiner Bedeutung,
- 2.die Wahl einer Liste von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren aus der Mitte der Sprecherversammlung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl als Vertreterinnen und Vertreter für den Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz; für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung mindestens doppelt so viele Personen gewählt werden, wie die Sprecherversammlung in den Ausbildungsausschuss entsendet.