§ 106 PersVG LSA - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die Wahlperiode eines vor dem In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes gewählten Personalrates endet am 31. Mai 2005.

(2) Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts erfordert keine Neuwahl der Personalvertretungen. Ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Artikels gelten die bereits gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungen, die den Gruppen der Angestellten und Arbeiter angehören, als Angehörige der Gruppe der Arbeitnehmer. Der Vorstand ist gemäß § 30 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nur noch zwei Gruppen vorhanden sind, neu zu wählen. In den Fällen, in denen der Wahlvorstand für Wahlen von Personalvertretungen vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Artikels 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts bereits bestellt wurde, sind die Wahlen nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften durchzuführen.

(3) In den nach diesem Gesetz zu entscheidenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges, welche am 1. September 2010 rechtshängig sind, findet § 79 Abs. 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes Sachsen-Anhalt in der am 31. August 2010 geltenden Fassung Anwendung, soweit

  1. 1.

    die Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung durch die Geschäftsstelle bereits veranlasst wurde,

  2. 2.

    eine Beratung vor einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat oder

  3. 3.

    dem rechtshängigen Hauptsacheverfahren eine Entscheidung über den Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorausgegangen war.

Satz 1 gilt nur für den Rechtszug, in dem sich das Verfahren am 1. September 2010 befindet.