§ 106 PersVG LSA - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

Für Beteiligungsverfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen haben, gelten die Beteiligungs- und Verfahrensvorschriften der in § 105 Satz 2 genannten Gesetze weiter. Maßgeblich ist der Beginn der Äußerungsfrist. Einigungsstelle ist die nach diesen Gesetzen gebildete.