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§ 9 SVerfSchGErhebung personenbezogener Informationen über unverdächtige Personen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Über Personen, bei denen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass sie selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nachgehen, dürfen personenbezogene Informationen ohne deren Einwilligung nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 gezielt erhoben werden. Einer Einwilligung bedarf es ferner nicht bei Personen, die Zielpersonen fremder Nachrichtendienste sind, und bei gefährdeten Personen.

(2) Fallen bei einer zulässigen Informationserhebung auch personenbezogene Informationen über Personen an, bei denen auch unter Berücksichtigung der angefallenen Informationen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne des Absatzes 1 vorliegen, dürfen sie vom Landesamt für Verfassungsschutz nur unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen genutzt werden.