§ 32 KWG LSA - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. An Stelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte mit selbstständigen Zählwerken benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).
(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlichen Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.