Versionsverlauf


§ 35 KWG LSA - Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.