§ 32 KWG LSA - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimme gelten soll. An Stelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).
(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.