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§ 29 ThürKO - Aufgaben des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse.

(2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. 1.

    die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, und

  2. 2.

    die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde (§ 3).

(3) Der Bürgermeister ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Gemeinde. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Der Bürgermeister bedarf für folgende Personalentscheidungen der Zustimmung des Gemeinderats oder des zuständigen Ausschusses:

  1. 1.

    die Ernennung, Abordnung, Versetzung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung der Beamten des gehobenen und höheren Dienstes; in kreisfreien Städten gilt dies nicht für die Beamten des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes,

  2. 2.

    die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten nach Nummer 1 vergleichbar ist; in kreisfreien Städten gilt dies nicht für die Angestellten, deren Vergütungsgruppe mit der Besoldungsgruppe der Beamten des gehobenen Dienstes und der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes vergleichbar ist.

(4) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Gemeinderats, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.