Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89.2.4

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag Euro
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
82.1Schriftliche und fernmündliche Auskunft
82.1.1für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde21
82.1.2je weitere angefangene Viertelstunde10,50
82.1.3bei Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Großrechner), zusätzlich je Mips-Rechnerleistung,
je angefangene CPU-Minute Maschinenzeit7 bis 51
Anmerkungen zu den Nrn. 82.1.1 bis 82.1.3:
a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.
b) Bei Anfragen zur Ausbildungs- und Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte
82.1.4Einfache schriftliche Auskunft zum Preisindex für die Lebenshaltung im Bundesgebiet10,20
82.2Ausleihe von Veröffentlichungen
82.2.1Ausleihe (Versendung) von Veröffentlichungen10,20
Anmerkung zu Nr. 82.2.1:
Die Aufwendungen, die Dritte für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
82.2.2Mahnung bei Überschreitung der Leihfrist, 2,55
je Veröffentlichung
83Stiftung
(Niedersächsisches Stiftungsgesetz)
83.1Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 4204 bis 1.020
83.2Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1zur Änderung der Satzung40 bis 869
83.2.2zur Zusammenlegung von Stiftungen40 bis 613
83.2.3zur Aufhebung einer Stiftung40 bis 715
83.3Genehmigung zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in das Land Niedersachsen nach § 7 Abs. 440 bis 357
83.4Sonstige Genehmigung oder Maßnahme auf Grund der Satzung einer Stiftung40 bis 122
83.5Durchführung von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Satz 286 bis 869
83.6Anforderung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder einzelner Teile bei Überschreitung der Frist des § 11 Abs. 212,70
83.7Prüfung der nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 einzureichenden Unterlagen 40 bis 613
83.8Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 12 und 1640 bis 613
83.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes der Stiftungen30 bis 306
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2255
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2255 bis 460
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2460 bis 639
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 9) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2639 bis 2.040
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 11) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.040 bis 9.710
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 10(hoch 11) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 29.710 bis 30.600
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2383
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2383 bis 562
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2562 bis 971
84.1.2.4mit einer Aktivität über dem 10(hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2971 bis 10.200
Anmerkungen zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.2.4:
a) Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.
b)Bei mehreren umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
c) Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen
84.1.3Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 7 Abs. 1102 bis 766
84.1.4Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v.H. der Errichtungskosten
mindestens639
höchstens30.600
84.1.5Betriebsgenehmigungen
84.1.5.1Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2639 bis 12.700
84.1.5.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5191 bis 1.270
84.1.6Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2306
84.1.7Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1191 bis 1.020
84.1.8Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 16 Abs. 1
84.1.8.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2255
84.1.8.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2255 bis 383
84.1.8.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2383 bis 766
84.1.8.4mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 9) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2766 bis 1.940
84.1.8.5mit einer Aktivität über dem 10(hoch 15) fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.940 bis 5.620
84.1.8.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 16 Abs. 1102 bis 306
Anmerkung zu den Nrn. 84.1.8.1 bis 84.1.8.6:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln
84.1.9Freigabe nach §29 Abs. 2
84.1.9.1Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 550 bis 1.000
84.1.9.2Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 650 bis 1.000
84.1.9.3Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 750 bis 1.000
84.1.9.4Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 850 bis 1.000
84.1.9.5Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 950 bis 1.000
84.1.9.6Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 1050 bis 1.000
7
84.1.9.Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a50 bis 1.000
Anmerkung zu den Nrn. 84.1.9.1 bis 84.1.9.7:
a) Gilt die Genehmigung für die Freigabe nach § 29 Abs. 2 für mehrere Stoffe, so ist die Gesamtgebühr als Summe der Einzelgebühren zu berechnen.
b) Bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes richtet sich die Gebühr für die Freigabe nach § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz
84.1.10Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 150 bis 500
84.1.11Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1) 500 bis 1.000
84.1.12Entzug der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 350 bis 500
84.1.13Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 450 bis 250
84.1.14Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1Bestimmung von weiteren Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 3153
84.1.14.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2127 bis 639
84.1.15Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3127
84.1.16Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2
86.1.16.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück30,60
84.1.16.2jede weitere Registrierung je Stück3,06
84.1.17Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5255
84.1.18Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2191
84.1.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 330,60
84.1.20Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4122 bis 613
84.1.21Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3255
84.1.22Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 41 Abs. 4127 bis 255
84.1.23Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 Satz 350 bis 500
84.1.24Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährigen Personen nach § 45 Abs. 2102
84.1.25Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5383 bis 6.390
84.1.26Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 250 bis 500
84.1.27Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 oder § 48 Abs. 350 bis 500
84.1.28Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 250 bis 500
84.1.29Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3200
84.1.30Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 5650 bis 500
84.1.31Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1306
84.1.32Verkürzung der Untersuchungsfrist nach § 60 Abs. 3191
84.1.33Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 60 Abs. 4306
84.1.34Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1191
84.1.35Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2255
84.1.36Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1306
84.1.37Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4255
84.1.38Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
84.1.38.1Erstbestimmung613 bis 6.130
84.1.38.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person296
84.1.39Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3306
84.1.40Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 70 Abs. 5127
84.1.41Anordnung über die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 150 bis 100
84.1.42Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
84.1.42.1Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.2Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.3Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.4Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.5Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Teletherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.42.6Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Brachytherapie nach § 83 Abs. 1250 bis 2.500
84.1.43Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung nach § 106 Abs. 1100 bis 1.000
84.1.44Anordnung von Maßnahmen nach § 113383
84.1.45Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzvorschriften nach § 114255 bis 511
84.2Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1255 bis 1.270
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 4127 bis 357
84.2.1.3Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Satz 1 Nr. 4)
84.2.1.3.1Erstbestimmung613 bis 6.130
84.2.1.3.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher Personen, je Person306
84.2.1.4Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 2122 bis 613
84.2.1.5Untersagung des Betriebes nach § 4 Abs. 4306
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1255 bis 1.270
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1102 bis 306
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7255
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7306
84.2.4Bauartzulassungen
84.2.4.1Bauartzulassungen nach § 8 Abs. 1191 bis 2.550
84.2.4.2Fristverlängerung nach § 8 Abs. 3 Satz 2191
84.2.4.3Feststellung eines unzureichenden Schutzes nach § 8 Abs. 3 Satz 3191
84.2.4.4Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 2255
84.2.5Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 5255
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4191
84.2.7Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 (§ 16 Abs. 3)
84.2.7.1eines Generators mit einem Anwendungsgerät230 bis 409
84.2.7.2eines Generators mit mehr als einem Anwendungsgerät und von Spezialgeräten (CT, DSA usw.)281 bis 766
Anmerkung zu den Nrn. 84.2.7.1 und 84.2.7.2:
Die Gebühr wird auch erhoben für die Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen eines Betreibers/Vertragsarztes, der die Röntgeneinrichtung eines anderen Betreibers mitbenutzt (z.B. Apparategemeinschaft).
84.2.8Prüfung von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1100 bis 300
84.2.9Bestimmung einer Hinterlegungsstelle nach § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 7 Satz 2, § 41 Abs. 3 und 4102
84.2.10Anordnung weiterer Kontroll- oder Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4153
84.2.11Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4255
84.2.12Gestattung weiterer Personen im Kontrollbereich nach § 22127
84.2.13Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen nach § 24 Abs. 2255
84.2.14Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 4 Satz 2102
84.2.15Genehmigung der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere nach § 29 Abs. 1 Nr. 4306
84.2.16Genehmigung von höheren Dosisgrenzwerten nach § 32 Abs. 2255
84.2.17Anordnung nach § 33255
84.2.18Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2127
84.2.19Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 5127 bis 255
84.2.20Anordnungen nach § 35 Abs. 6191
84.2.21Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 6 Nr. 230,60
84.2.22Anordnung kürzerer Zeiträume für die Belehrung nach § 36 Abs. 1 Satz 2127
84.2.23Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3191
84.2.24Anordnung einer Untersuchung nach § 37 Abs. 4 und 5191
84.2.25Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 39 Abs. 1191
84.2.26Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote nach § 40 Abs. 2255
84.2.27Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1191
84.3Atomgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, soweit sie nicht Anlagen nach § 7 oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 betreffen Gebühr nach Nr. 39
85Tierzucht
85.1Tierzuchtgesetz
85.1.1Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 4 Abs. 2
je Tier140 bis 306
85.1.2Anerkennung einer Zuchtorganisation (§ 7) 76 bis 2.550
85.1.3Zustimmungen zu Änderungen der Sachverhalte nach § 7 Abs. 676 bis 2.550
85.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 176 bis 2.550
85.1.5Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 176 bis 2.550
85.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 276 bis 2.550
85.2Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
85.2.1Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 1) 51 bis 511
85.2.2Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 4 Abs. 451,10
85.2.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 330,60
85.2.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 251,10
85.3Ausstellung eines Duplikates eines Zuchtdokumentes30,60
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 115,30
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 215,30
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a15,30
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 125,50
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht),
je Akte12,70
87.2Versendung von Akten auf Antrag,
je Akte7,66
Anmerkungen zu den Nrn. 87.1 und 87.2:
a) Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
87.3Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen,
je Akte10,20
Anmerkung zu Nr. 87.3:
Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 930 bis 184
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 1061 bis 306
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2122 bis 1.220
88.4Untersagung des Betriebes der Anlagen nach § 19 Abs. 4122 bis 3.060
89Umweltinformationsgesetz
89.1Schriftliche Auskünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 2, wenn die Anfrage nicht ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann 30 bis 613
Anmerkung zu Nr. 89.1:
Gebühren werden nicht erhoben für mündliche Auskünfte oder für schriftliche Auskünfte, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann (einfache schriftliche Auskünfte).
89.2Gewährung von Akteneinsicht, Überlassung von Aktenauszügen und von sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 1 Satz 2
89.2.1in einfachen Fällen12 bis 127
89.2.2bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der Unterlagen127 bis 1.220
89.2.3im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher und privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen1.220 bis 6.130
89.2.4bei Daten in digitaler Form (Flächendaten bis zum Umfang eines vollständigen Kartenblattes und Punktdaten)61 bis 6.130
Anmerkung zu den Nrn. 89.1, 89.2.2 bis 89.2.4:
Sobald damit zu rechnen ist, dass die festzusetzende Gebühr 250 Euro übersteigen wird, ist der Antragsteller zu hören