Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/ Pauschbetrag
Euro
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
Schriftliche oder fernmündliche Auskunft
82.1 für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde25
82.2 je weitere angefangene Viertelstunde12,50
82.3 bei Einsatz von Großrechnerprogrammen zusätzlich
je angefangene Minute Rechenzeit8 bis 58
A n m e r k u n g e n zu Nr. 82:
a)Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Erarbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.
b)Bei Auskünften zu Ausbildungs- oder Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.
83Stiftungen
83.1Bürgerliches Gesetzbuch
83.1.1 Anerkennung nach § 80250 bis 1.200
83.1.2Maßnahme nach § 8750 bis 1.000
83.2Niedersächsisches Stiftungsgesetz
83.2.1Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1.1 einer Satzungsänderung50 bis 1.000
83.2.1.2 der Zusammenlegung von Stiftungen50 bis 1.000
83.2.1.3 der Aufhebung einer Stiftung50 bis 1.000
83.2.2Maßnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 250 bis 1.000
83.2.3Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung50 bis 200
83.2.4 Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 2100 bis 1.000
83.2.5 Vertretungsbescheinigung nach § 11 Abs. 2 Satz 235 bis 350
83.2.6 Anforderung von nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen bei Überschreitung der Frist nach § 11 Abs. 325
83.2.7 Prüfung der nach § 11 Abs. 3 einzureichenden Unterlagen 50 bis 750
83.2.8 Maßnahme nach den §§ 12 bis 1650 bis 750
A n m e r k u n g zu Nr. 83:
Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn die Kostenschuldnerin eine Stiftung ist, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 51 Satz 1 der Abgabenordnung dient, oder wenn die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer solchen Stiftung Gegenstand des Verfahrens ist.
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 530
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2530 bis 740
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2740 bis 2.360
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.360 bis 11.200
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 1011fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 211.200 bis 35.350
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 103fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 105fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 650
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 107fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2650 bis 1.120
84.1.2.4mit einer Aktivität bis zum 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 21.120 bis 11.800
84.1.2.5mit einer Aktivität über dem 109fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g zu Nr. 84.1.2.5:
Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 36 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
84.1.3Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1 in Anlagen nach § 7 Abs. 1 oder 3 des Atomgesetzes, wenn neben der atomrechtlichen Genehmigung auch eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu Nr. 84.1.3:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 36 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
b) Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit nicht nach § 21 des Atomgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz Kosten erhoben werden.
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.3:
a) Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.
b) Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
c) Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen.
84.1.4Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 7 Abs. 1118 bis 880
84.1.5Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens740
höchstens35.350
84.1.6Betriebsgenehmigungen
84.1.6.1Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2650 bis 12.850
84.1.6.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5192 bis 1.280
84.1.7Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2310
84.1.8Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1192 bis 1.030
84.1.9Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 16 Abs. 1
84.1.9.1mit einer Aktivität bis zum 103-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295
84.1.9.2mit einer Aktivität bis zum 105-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2295 bis 440
84.1.9.3mit einer Aktivität bis zum 107-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2440 bis 880
84.1.9.4mit einer Aktivität bis zum 109-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2880 bis 2.240
84.1.9.5mit einer Aktivität bis zum 1015-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 22.240 bis 6.500
84.1.9.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 16 Abs. 1118 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.9.1 bis 84.1.9.6:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln
84.1.10Freigabe
84.1.10.1Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
84.1.10.1.1für Anlagen nach § 7 Abs. 1 oder 3 des Atomgesetzesnach Zeitaufwand
84.1.10.1.2im Übrigen100 bis 2.500
A n m e r k u n g zu Nr. 84.1.10.1.2:
Gilt die Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für mehrere Stoffe oder wird die Freigabe eines Stoffes oder mehrerer Stoffe nach verschiedenen Spalten der Anlage III Tabelle 1 genehmigt, so ist die Gesamtgebühr die Summe der Einzelgebühren.
84.1.10.2Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 nach Zeitaufwand
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 84.1.10.1.1 und 84.1.10.2:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 36 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
b) Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit nicht nach § 21 des Atomgesetzes und der Kostenverordnung zum Atomgesetz Kosten erhoben werden.
84.1.11Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz
84.1.11.1Anerkennung von Kursen (§ 30 Abs. 1 Satz 1) 50 bis 1.000
84.1.11.2Erweiterung der Anerkennung von Kursen (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2) 50
84.1.11.3Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 1 Satz 350 bis 500
84.1.11.4Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2) 50 bis 500
84.1.11.5Entzug der Fachkunde, Feststellung über nicht ausreichende Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder zum Erwerb ausreichender Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 250 bis 500
84.1.11.6Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 30 Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 250 bis 250
84.1.12Strahlenschutzbereiche
84.1.12.1Bestimmung von weiteren Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 3176
84.1.12.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2146 bis 740
84.1.13Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3146
84.1.14Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Abs. 3
84.1.14.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.1.14.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.1.15Anerkennung von Aufzeichnungen über eine Strahlenexposition nach § 40 Abs. 2 Satz 350 bis 500
84.1.16Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5295
84.1.17Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2220
84.1.18Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3100
84.1.19Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 45.000 bis 10.000
84.1.20Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3295
84.1.21Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 41 Abs. 4146 bis 295
84.1.22Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 Satz 350 bis 510
84.1.23Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährigen Personen nach § 45 Abs. 2118
84.1.24Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5440 bis 7.400
84.1.25Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 250 bis 510
84.1.26Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 oder § 48 Abs. 350 bis 510
84.1.27Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 250 bis 510
84.1.28Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 55 Abs. 1 Satz 350 bis 510
84.1.29Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3202
84.1.30Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 5650 bis 510
84.1.31Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person nach § 57 Satz 250 bis 510
84.1.32Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1355
84.1.33Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3220
84.1.34Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 60 Abs. 4355
84.1.35Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1220
84.1.36Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2295
84.1.37Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1355
84.1.38Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4295
84.1.39Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
84.1.39.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.1.39.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person340
84.1.39.3Bestätigung von Sachverständigen, je Person296
84.1.40Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3355
84.1.41Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 70 Abs. 5146
84.1.42Zustimmung zu einem elektronischen Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 Satz 2, jedoch nicht bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes50 bis 250
84.1.43Anordnung über die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 150 bis 510
84.1.44Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an eine Landessammelstelle nach § 76 Abs. 5, jedoch nicht bei radioaktiven Abfällen von Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes100 bis 2.500
84.1.45 Anordnung oder Genehmigung einer Ausnahme von der Ablieferungspflicht im Einzelfall oder für einzelne Abfallarten nach § 77 Satz 1, jedoch nicht bei radioaktiven Abfällen von Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes100 bis 2.500
84.1.46Prüfung zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung nach § 83 Abs. 1
84.1.46.1für Untersuchungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.46.1.1unter Anwendung eines Gerätes zur Erstellung ausschließlich planarer Szintigramme 550
84.1.46.1.2unter Anwendung einer Gammakamera mit einem Detektorkopf
84.1.46.1.2.1zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen 650
84.1.46.1.2.2zur Erstellung von Einzel-Photonen-Emissionstomogrammen (SPECT) oder Ganzkörperszintigrammen mit der Möglichkeit zur Transmissionsmessung durch umschlossene radioaktive Quellen oder durch einen in das Gerät integrierten Computertomographen 750
84.1.46.1.3unter Anwendung einer Gammakamera mit mehr als einem Detektorkopf für den ersten Detektorkopf Gebühr nach den Nrn. 84.1.46.1.2.1 oder 84.1.46.1.2.2
für jeden weiteren Detektorkopf50
84.1.46.1.4unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen (PET)850
84.1.46.1.5unter Anwendung eines Positronen-Emissionstomographen mit in das Gerät integriertem Computertomographen zur Transmissionsmessung (PET/CT)950
84.1.46.1.6unter Anwendung einer Gammasonde, eines Bohrloches oder eines vergleichbaren Gerätes oder unter Verwendung eines Aktivimeters, je überprüftes Gerät350
84.1.46.2für Behandlungen mit offenen radioaktiven Stoffen
84.1.46.2.1bei ausschließlich ambulant durchgeführter Therapie, je angewandtem Behandlungsverfahren300
84.1.46.2.2bei stationär durchgeführter Therapie je angewandtem Behandlungsverfahren550
84.1.46.3für die Anwendung in der Teletherapie
84.1.46.3.1unter Anwendung eines Linearbeschleunigers oder eines vergleichbaren Gerätes für die Hochvolt-Radiotherapie
84.1.46.3.1.1für den ersten Linearbeschleuniger oder das erste vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie2.500
84.1.46.3.1.2für jeden weiteren Linearbeschleuniger oder jedes weitere vergleichbare Gerät für die Hochvolt-Radiotherapie500
84.1.46.3.2unter Anwendung spezieller Techniken oder spezieller Verfahren, die einen zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeuten Gebühr nach Nr. 84.1.46.3.1 zuzüglich 300
84.1.46.4für die Anwendung in der Brachytherapie
A n m e r k u n g zu Nr. 84.1.46.4:
Die Gebühr reduziert sich auf 500 Euro, wenn an einem Standort Strahlenanwendung in der Brachytherapie zusätzlich zur Strahlenanwendung in der Teletherapie betrieben wird und die Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Brachytherapie gleichzeitig mit der Prüfung der Qualitätssicherung für die Strahlenanwendung in der Teletherapie erfolgt.
84.1.47 Nachforderung bei unvollständigen Unterlagen (§ 83 Abs. 4) oder Aufzeichnungen (§ 83 Abs. 5) für jedes geprüfte Gerät 50
84.1.48Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1100 bis 2.500
84.1.49Anordnung von Schutzmaßnahmen oder zur Beseitigung von Rückständen nach § 99 Satz 250 bis 510
84.1.50 Anordnung von Strahlenschutzmaßnahmen nach § 10250 bis 510
84.1.51Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung nach § 106 Abs. 1100 bis 1.000
84.1.52Anordnung von Maßnahmen nach § 113440
84.1.53Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzvorschriften nach § 114295 bis 590
84.2Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung
84.2.1.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.1.1.2Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4
84.2.1.1.2.1 beschränkt auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst3.000 bis 5.000
84.2.1.1.2.2 über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinausGebühr nach Nr. 84.2.1.1.2.1 zuzüglich 230
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1146 bis 410
84.2.1.3Verlängerung der Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 4300 bis 750
84.2.1.4Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3140 bis 710
84.2.1.5Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 6355
84.2.1.6Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1
84.2.1.6.1Erstbestimmung710 bis 7.100
84.2.1.6.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person355
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1295 bis 1.470
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1118 bis 355
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7295
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2355
84.2.4Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1295
84.2.5Anordnung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1200
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4220
84.2.7Prüfung zur Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16
84.2.7.1einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät ohne Bilddokumentationsmöglichkeit (Durchleuchtungsgerät)250
84.2.7.2einer Röntgeneinrichtung mit einem Anwendungsgerät mit Bilddokumentationsmöglichkeit ausgenommen universell eingesetzter C- und U-Bogen-Geräte
84.2.7.2.1mit analogem Bildempfänger300
84.2.7.2.2mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung350
84.2.7.2.3mit digitalem Bildempfänger350
84.2.7.2.4mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung400
84.2.7.3einer Röntgeneinrichtung mit zwei Anwendungsgeräten mit Bilddokumentationsmöglichkeit oder eines universell eingesetzten C- oder U-Bogen-Gerätes
84.2.7.3.1mit analogem Bildempfänger400
84.2.7.3.2mit analogem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung450
84.2.7.3.3mit digitalem Bildempfänger450
84.2.7.3.4mit digitalem Bildempfänger als Kombinationsgerät mit Durchleuchtungseinrichtung500
84.2.7.4einer Röntgeneinrichtung mit mehr als zwei Anwendungsgeräten für die ersten zwei Anwendungsgeräte zusammen Gebühr nach Nr. 84.2.7.3
für jedes weitere Anwendungsgerät75
84.2.7.5einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Mammographien
84.2.7.5.1mit analogem Bildempfänger400
84.2.7.5.2mit digitalem Bildempfänger450
84.2.7.6einer Röntgeneinrichtung zur Durchführung von Computertomographien, Cardangiographien, Volumentomographien, Tomosynthese-Darstellungen, Angiographien, digitalen Subtraktionsangiographien oder anderen Katheteruntersuchungen500
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.2.7.1 bis 84.2.7.6:
Handelt es sich bei der Röntgeneinrichtung um eine teleradiologische Röntgeneinrichtung, so erhöht sich die Gebühr um 200 Euro.
84.2.8Prüfung zur Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen nach § 17a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 17400
84.2.9Aufzeichnungen nach § 16 oder § 17 sowie Unterlagen nach § 17a Abs. 4
84.2.9.1Nachforderung bei unvollständigen Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung50 bis 300
84.2.9.2Zuordnung ungeordneter Aufzeichnungen oder Unterlagen je geprüfter Röntgeneinrichtung50 bis 300
A n m e r k u n g zu Nr. 84.2.9:
Es ist ausschließlich das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
84.2.10Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4220
84.2.11Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.11.1Anerkennung von Kursen nach § 18a Abs. 1 Satz 150 bis 1.000
84.2.11.2Erweiterung der Anerkennung von Kursen (§ 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2) 50
84.2.11.3Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 350 bis 500
84.2.11.4Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2) 50 bis 500
84.2.11.5Entzug der Fachkunde, Feststellung über nicht ausreichende Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder zum Erwerb ausreichender Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 4 auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 250 bis 500
84.2.11.6Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18a Abs. 2 Satz 5 auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 250 bis 250
84.2.12Anordnung weiterer Kontroll- und Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4176
84.2.13Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4295
84.2.14Anordnung nach § 20 Abs. 4200
84.2.15Gestattung weiterer Personen im Strahlenschutzbereich nach § 22146
84.2.16Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4118
84.2.17Zulassung eines Dosisgrenzwertes im Einzelfall nach § 31a Abs. 1 Satz 250 bis 510
84.2.18Festlegung eines Dosisgrenzwertes oder mehrerer Dosisgrenzwerte für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 31a Abs. 3 Satz 3202
84.2.19Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b Satz 250 bis 510
84.2.20Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2200
84.2.21Anordnungen nach § 33 Abs. 1, 2 oder 5295
84.2.22Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 6 Satz 1200 bis 500
84.2.23Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2146
84.2.24Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
84.2.24.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück35
84.2.24.2jede weitere Registrierung je Stück3,50
84.2.25Bestimmung einer Messstelle nach § 35 Abs. 4 Satz 25.000 bis 10.000
84.2.26Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7146 bis 295
84.2.27Anordnungen nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3220
84.2.28Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2100
84.2.29Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3220
84.2.30Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 und 5220
84.2.31Entscheidung über eine ärztliche Entscheidung nach § 39 Abs. 1220
84.2.32Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2295
84.2.33Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1220
84.2.34Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 11200
84.3Atomgesetz
84.3.1Aufsichtsmaßnahme der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 noch eine Tätigkeit nach § 4, 6 oder 9 betrifft Gebühr nach Nr. 39
84.3.2Aufsichtsmaßnahme anderer Stellen nach § 19, die weder eine Anlage nach § 7 noch eine Tätigkeit nach § 4, 6 oder 9 betrifft Gebühr nach Nr. 39
A n m e r k u n g e n zu Nr. 84.3.2:
a) Für den Zeitaufwand sind je angefangene halbe Stunde anzusetzen
für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte der obersten Landesbehörde 42 Euro,
sonstiger Stellen 35 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte der obersten Landesbehörde 36 Euro,
sonstiger Stellen 27 Euro,
für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 22 Euro,
wobei § 15 Abs. 2 bis 4 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
b) Gebühren sind nur zu erheben, wenn die Aufsichtsmaßnahmen
- behördliche Anordnungen zur Folge haben,
- ein Revisionsschreiben zur Folge haben, dessen Maßgaben Grundlage für behördliche Anordnungen sein können, oder
- der Erfüllung von behördlichen Auflagen oder Anordnungen dienen.
c) Gebühren für behördliche Anordnungen sind neben der Gebühr zu erheben.
85Tierzuchtgesetz
85.1Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 100 bis 3.000
85.2Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2100 bis 3.000
85.3Genehmigung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6100 bis 3.000
85.4Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 28 Abs. 1 Satz 3, je Tier200 bis 360
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 125
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 225
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a25
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 129
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht),
je Akte14
87.2Versendung von Akten auf Antrag,
je Akte12
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 87.1 und 87.2:
a)Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
b)Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 935 bis 212
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 1070 bis 355
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2140 bis 1.410
88.4Untersagung des Betriebes der Anlagen nach § 19 Abs. 4140 bis 3.540
89(weggefallen)