Anlage 1.16 AllGO - Nrn. 82 - 89.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag
Euro
82Niedersächsisches Landesamt für Statistik
82.1Schriftliche und fernmündliche Auskunft
82.1.1für die erste angefangene halbe Arbeitsstunde 24
82.1.2je weitere angefangene Viertelstunde 12
82.1.3bei Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Großrechner), zusätzlich je Mips-Rechnerleistung,
je angefangene CPU-Minute Maschinenzeit 8 bis 58
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 82.1.1 bis 82.1.3:
a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung der Auskunft weniger als eine Viertelstunde erfordert.
b) Bei Anfragen zu Ausbildungs- und Studienzwecken ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte.
82.1.4Einfache schriftliche Auskunft zum Preisindex für die Lebenshaltung im Bundesgebiet 12
82.2Ausleihe von Veröffentlichungen
82.2.1Ausleihe (Versendung) von Veröffentlichungen 12
A n m e r k u n g zu Nr. 82.2.1:
Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
82.2.2Mahnung bei Überschreiten der Leihfrist,
je Veröffentlichung 2,90
83Stiftungen
(Niedersächsisches Stiftungsgesetz)
83.1Genehmigung zur Errichtung einer Stiftung nach § 4 235 bis 1.180
83.2Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Satz 3
83.2.1zur Änderung der Satzung 46 bis 1.000
83.2.2zur Zusammenlegung von Stiftungen 46 bis 710
83.2.3zur Aufhebung einer Stiftung 46 bis 830
83.3Genehmigung zur Verlegung des Sitzes einer Stiftung in das Land Niedersachsen nach § 7 Abs. 4 46 bis 410
83.4Sonstige Genehmigung oder Maßnahme aufgrund der Satzung einer Stiftung 46 bis 140
83.5Durchführung von Prüfungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 100 bis 1.000
83.6Anforderung der Jahresabrechnung, der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks oder einzelner Teile bei Überschreitung der Frist des § 11 Abs. 2 15
83.7Prüfung der nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 einzureichenden Unterlagen 46 bis 710
83.8Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 12 bis 16 46 bis 710
83.9Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes von Stiftungen 35 bis 355
84Strahlenschutz
84.1Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
84.1.1Genehmigung des Umgangs mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.1.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 295
84.1.1.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 295 bis 530
84.1.1.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 530 bis 740
84.1.1.4mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 9)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 740 bis 2.360
84.1.1.5mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 11)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 2.360 bis 11.200
84.1.1.6mit einer Aktivität über dem 10(hoch 11)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 211.200 bis 35.350
84.1.2Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7 Abs. 1
84.1.2.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 440
84.1.2.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 440 bis 650
84.1.2.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 650 bis 1.120
84.1.2.4mit einer Aktivität über dem 10(hoch 7)fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 1.120 bis 11.800
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 84.1.1.1 bis 84.1.2.4:
a) Die Gebührensätze gelten auch für die Genehmigung der Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe einschließlich radioaktiver Abfälle.
b) Bei mehreren umschlossenen oder mehreren offenen radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
c) Gilt die Genehmigung gleichzeitig für mehrere umschlossene und offene radioaktive Stoffe, so sind die Gebühren gesondert für umschlossene und offene radioaktive Stoffe entsprechend der Anmerkung in Buchstabe b zu ermitteln. Die Gesamtgebühr ist als Summe beider Einzelgebühren zu berechnen.
84.1.3Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 118 bis 880
84.1.4Genehmigung der Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 10,2 v. H. der Errichtungskosten
mindestens 740
höchstens35.350
84.1.5Betriebsgenehmigungen
84.1.5.1Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 650 bis 12.850
84.1.5.2Befristete Betriebsgenehmigung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 5 192 bis 1.280
84.1.6Untersagung des Betriebes nach § 12 Abs. 2 310
84.1.7Genehmigung der Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 192 bis 1.030
84.1.8Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe oder kernbrennstoffhaltiger Abfälle nach § 16 Abs. 1
84.1.8.1mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 3)-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 295
84.1.8.2mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 5)-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 295 bis 440
84.1.8.3mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 7)-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 440 bis 880
84.1.8.4mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 9)-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 880 bis 2.240
84.1.8.5mit einer Aktivität bis zum 10(hoch 15)-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 2.240 bis 6.500
84.1.8.6Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Genehmigungen nach § 16 Abs. 1 118 bis 355
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.8.1 bis 84.1.8.6:
Bei mehreren radioaktiven Stoffen mit unterschiedlichen Freigrenzen ist die Gebühr als Summe der Quotienten von Einzelaktivität des jeweiligen radioaktiven Stoffes und dessen Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 zu ermitteln.
84.1.9Freigabe nach § 29 Abs. 2
84.1.9.1Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 50 bis 1.000
84.1.9.2Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 6 50 bis 1.000
84.1.9.3Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 7 50 bis 1.000
84.1.9.4Uneingeschränkte Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 8 50 bis 1.000
84.1.9.5Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 9 50 bis 1.000
84.1.9.6Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 50 bis 1.000
84.1.9.7Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 10 a 50 bis 1.000
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.1.9.1 bis 84.1.9.7:
a) Gilt die Genehmigung für die Freigabe nach § 29 Abs. 2 für mehrere Stoffe, so ist die Gesamtgebühr als Summe der Einzelgebühren zu berechnen.
b) Bei Anlagen nach § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes richtet sich die Gebühr für die Freigabe nach § 5 der Kostenverordnung zum Atomgesetz.
84.1.10Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 50 bis 500
84.1.11Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1) 500 bis 1.000
84.1.12Entzug der Fachkunde oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 3 50 bis 500
84.1.13Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 4 50 bis 250
84.1.14Strahlenschutzbereiche
84.1.14.1Bestimmung von weiteren Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 3 176
84.1.14.2Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzbereichen nach § 36 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 2 146 bis 740
84.1.15Gestattung einer Ausnahme von der Ermittlung der Körperdosis nach § 40 Abs. 1 Satz 3 146
84.1.16Registrierung von Strahlenpässen nach § 40 Abs. 2
84.1.16.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück 35
84.1.16.2jede weitere Registrierung je Stück 3,50
84.1.17Anordnung von Messungen nach § 40 Abs. 5 295
84.1.18Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2 220
84.1.19Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 100
84.1.20Bestimmung einer Messstelle nach § 41 Abs. 1 Satz 4 140 bis 710
84.1.21Anordnung eines anderen Personendosismessverfahrens nach § 41 Abs. 3 295
84.1.22Fristverlängerung für die Einreichung von Dosimetern nach § 41 Abs. 4 146 bis 295
84.1.23Anordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44 Abs. 3 Satz 3 50 bis 510
84.1.24Gestattung des Tätigwerdens von 16- bis 18-jährigen Personen nach § 45 Abs. 2 118
84.1.25Festlegung von Aktivitätsabgaben und Aktivitätskonzentrationen nach § 47 Abs. 2 bis 5 440 bis 7.400
84.1.26Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 50 bis 510
84.1.27Anordnung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 oder § 48 Abs. 3 50 bis 510
84.1.28Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 50 bis 510
84.1.29Festlegung von abweichenden Dosisgrenzwerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 202
84.1.30Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 50 bis 510
84.1.31Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1 355
84.1.32Verkürzung der Untersuchungsfristen nach § 60 Abs. 3 220
84.1.33Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 60 Abs. 4 355
84.1.34Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 Abs. 1 220
84.1.35Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 63 Abs. 2 295
84.1.36Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 355
84.1.37Anordnung einer Prüfung nach § 66 Abs. 4 295
84.1.38Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
84.1.38.1Erstbestimmung 710 bis 7.100
84.1.38.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person 340
84.1.38.3Bestätigung von Sachverständigen, je Person 296
84.1.39Verlängerung der Überprüfungsfrist nach § 66 Abs. 3 355
84.1.40Befreiung von der Buchführungs- und Anzeigepflicht nach § 70 Abs. 5 146
84.1.41Anordnung über die Art der Behandlung und Verpackung radioaktiver Abfälle nach § 74 Abs. 1 50 bis 102
84.1.42Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
84.1.42.1Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.42.2Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Untersuchung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.42.3Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Behandlung mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.42.4Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Arzneimittel nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.42.5Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Teletherapie nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.42.6Überprüfung der Qualitätssicherung bei der Anwendung in der Brachytherapie nach § 83 Abs. 1 250 bis 2.500
84.1.43Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen oder der Aktivierung nach § 106 Abs. 1 100 bis 1.000
84.1.44Anordnung von Maßnahmen nach § 113 440
84.1.45Gestattung einer Ausnahme von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 295 bis 590
84.2Röntgenverordnung vom 8.Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869)
84.2.1Röntgeneinrichtungen
84.2.1.1Betriebsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 295 bis 1.470
84.2.1.2Genehmigung von Änderungen nach § 3 Abs. 1 146 bis 410
84.2.1.3Entscheidung über eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 140 bis 710
84.2.1.4Untersagung des Betriebs nach § 4 Abs. 6 355
84.2.1.5Bestimmung einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1
84.2.1.5.1Erstbestimmung 710 bis 7.100
84.2.1.5.2Nachträgliche Benennung zusätzlicher sachverständiger Personen, je Person 355
84.2.2Störstrahler
84.2.2.1Betriebsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 295 bis 1.470
84.2.2.2Änderung, Ergänzung oder Nachtrag zu Betriebsgenehmigungen nach § 5 Abs. 1 118 bis 355
84.2.2.3Anordnung einer Prüfung von Störstrahlern nach § 5 Abs. 7 295
84.2.3Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 oder 2 355
84.2.4Ablehnung von Personen als Strahlenschutzbeauftragte nach § 14 Abs. 1 295
84.2.5Anordnung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 200
84.2.6Festlegung von Abweichungen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4 220
84.2.7Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen nach § 16 und § 17a Abs. 1 und 2
84.2.7.1eines Generators mit einem Anwendungsgerät 232 bis 415
84.2.7.2eines Generators mit mehr als einem Anwendungsgerät und von Spezialgeräten (CT, DSA usw.) 285 bis 770
A n m e r k u n g zu den Nrn. 84.2.7.1 und 84.2.7.2:
Die Gebühr wird auch erhoben für die Prüfung von Röntgenaufnahmen sowie Aufzeichnungen eines Betreibers/Vertragsarztes, der die Röntgeneinrichtung eines anderen Betreibers mitbenutzt (z. B. Apparategemeinschaft).
84.2.8Prüfung von Aufzeichnungen nach den §§ 17 und 17a 100 bis 300
84.2.9Festlegung von Abweichungen nach § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 220
84.2.10Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz
84.2.10.1Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 50 bis 1.000
84.2.10.2Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 1 Satz 3 50 bis 500
84.2.10.3Entzug der Fachkunde oder der Kenntnisse oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 50 bis 500
84.2.10.4Veranlassung einer Überprüfung der Fachkunde oder der Kenntnisse nach § 18 a Abs. 2 Satz 5 50 bis 250
84.2.11Anordnung weiterer Kontroll- und Überwachungsbereiche nach § 19 Abs. 4 176
84.2.12Gestattung des Betriebs außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 295
84.2.13Anordnung nach § 20 Abs. 4 200
84.2.14Gestattung weiterer Personen im Strahlenschutzbereich nach § 22 146
84.2.15Anordnung der Hinterlegung nach § 28 Abs. 3 Satz 4 118
84.2.16Zulassung von Ausnahmen nach § 31c Satz 2 200
84.2.17Anordnungen nach § 33 Abs. 1, Abs. 5 295
84.2.18Zulassung von Ausnahmen nach § 33 Abs. 6 Satz 1 200 bis 500
84.2.19Zulassung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 1 Satz 2 146
84.2.20Registrierung von Strahlenpässen nach § 35 Abs. 2 Satz 1
84.2.20.1bei gleichzeitiger Registrierung von einem bis fünf Stück 35
84.2.20.2jede weitere Registrierung je Stück 3,50
84.2.21Gestattung und Anordnung von abweichenden Zeitabständen nach § 35 Abs. 7 146 bis 295
84.2.22Anordnungen nach § 35 Abs. 8 Nrn. 1 und 3 220
84.2.23Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 100
84.2.24Abkürzung der Untersuchungsfrist nach § 37 Abs. 3 220
84.2.25Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 4 und 5 220
84.2.26Entscheidung über eine ärztliche Entscheidung nach § 39 Abs. 1 220
84.2.27Anordnung von Tätigkeitsbeschränkungen oder -verboten nach § 40 Abs. 2 295
84.2.28Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 220
84.2.29Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 11 200
84.3Atomgesetz
Aufsichtsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 19, soweit sie nicht Anlagen nach § 7 oder Tätigkeiten nach den §§ 4, 6 und 9 betreffen Gebühr nach Nr. 39
85Tierzucht
85.1Tierzuchtgesetz
85.1.1Durchführung von Leistungsprüfungen bei Pferden durch das Landgestüt nach § 4 Abs. 2,
je Tier 162 bis 355
85.1.2Anerkennung einer Zuchtorganisation (§ 7) 88 bis 2.940
85.1.3Zustimmung zu Änderungen der Sachverhalte nach § 7 Abs. 6 88 bis 2.940
85.1.4Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation nach § 9 Abs. 1 88 bis 2.940
85.1.5Erlaubnis zum Betrieb einer Embryotransfereinrichtung nach § 14 Abs. 1 88 bis 2.940
85.1.6Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Abs. 2 88 bis 2.940
85.2Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776)
85.2.1Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 1) 58 bis 590
85.2.2Ausstellung eines Prüfungszeugnisses nach § 4 Abs. 4 60
85.2.3Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 35
85.2.4Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 60
85.3Ausstellung eines Duplikates eines Zuchtdokumentes 35
86Titel, Orden, Ehrenzeichen
86.1Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
86.1.1Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 9 Abs. 1 18
86.1.2Erteilung einer Genehmigung zum Erwerb ohne Vorlegung eines Besitznachweises nach § 14 Abs. 2 Satz 2 18
86.2Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247)
86.2.1Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchst. a 18
86.2.2Ausstellung eines Berechtigungsausweises nach § 13 Abs. 1 29
87Aktenüberlassung, Aktenversendung
87.1Überlassung von Akten (Akteneinsicht),
je Akte 14
87.2Versendung von Akten auf Antrag,
je Akte 8
A n m e r k u n g e n zu den Nrn. 87.1 und 87.2:
a) Die Gebühr nach Nr. 87.1 ist nicht zu erheben, wenn die Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren an Verfahrensbeteiligte gewährt wird.
b) Die Aufwendungen, die Dritten für die Versendung zu zahlen sind, sind in der Gebühr nicht enthalten und gesondert als Auslagen zu erheben.
87.3Überlassung einschließlich Versendung von Akten eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zur Abwicklung zivilrechtlicher Ansprüche oder Interessen,
je Akte 11
A n m e r k u n g zu Nr. 87.3:
Mit der Gebühr sind die Portoauslagen abgegolten.
88Umwelthaftungsgesetz
88.1Auskunft gegenüber dem Geschädigten nach § 9 35 bis 212
88.2Auskunft gegenüber dem Inhaber der Anlage nach § 10 70 bis 355
88.3Anordnung der Deckungsvorsorge nach § 19 Abs. 1 Satz 2 140 bis 1.410
88.4Untersagung des Betriebes der Anlagen nach § 19 Abs. 4 140 bis 3.540
89Umweltinformationsgesetz
89.1Schriftliche Auskünfte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 25 bis 500
89.2Gewährung von Akteneinsicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 20 bis 500
89.3Überlassung von Aktenauszügen und sonstigen Informationsträgern nach§ 4 Abs. 1 Satz 2
25 bis 500
A n m e r k u n g e n :
a) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert, ein Antrag auf Überlassung von Umweltinformationen zurückgewiesen oder zurückgenommen wird oder Umweltinformationen für schulische Zwecke herausgegeben werden.
b) Bei der Ausschöpfung der Gebührenrahmen ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
c) Sobald damit zu rechnen ist, dass die festzusetzende Gebühr 150 Euro übersteigen wird, ist der Antragsteller zu hören.