Anlage 1.12 AllGO - Nrn. 44 - 46.2.2

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
44Immissionsschutz
44.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
44.1.1Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im förmlichen Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10
44.1.1.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 DM nicht übersteigen3.500
bei Durchführung einer VP zuzüglich2.500
44.1.1.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 DM bis zu 500.000 DM betragen7.000
bei Durchführung einer UVP zuzüglich5.000
44.1.1.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen7.000 zuzüglich 0,6 v.H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich6.000
44.1.1.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen10.000 zuzüglich 0,5 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich8.000
44.1.1.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 5.000.000 DM übersteigen30.000 zuzüglich 0,4 v.H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten
bei Durchführung einer UVP zuzüglich12.000
44.1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen im vereinfachten Verfahren nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
44.1.2.1für Anlagen, deren Errichtungskosten 250.000 DM nicht übersteigen1.500
44.1.2.2für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 DM bis zu 500.000 DM betragen3.000
44.1.2.3für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 DM bis zu 1.000.000 DM betragen3.000 zuzüglich 0,5 v.H. der 500.000 DM übersteigenden Kosten
44.1.2.4für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 1.000.000 DM bis zu 5.000.000 DM betragen5.500 zuzüglich0,4 v.H. der 1.000.000 DM übersteigenden Kosten
44.1.2.5für Anlagen, deren Errichtungskosten 5.000.000 DM übersteigen21.500 zuzüglich 0,3 v.H. der 5.000.000 DM übersteigenden Kosten
44.1.3Teilgenehmigung zur Errichtung und/oder zum Betrieb von Anlagen nach § 8
44.1.3.1bei Erteilung eines Vorbescheides
44.1.3.1.1wenn der Vorbescheid vor dem 25. Juli 1990 beantragt wurde
44.1.3.1.1.1für die erste Teilgenehmigung90 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.3.2.2
44.1.3.1.2wenn der Vorbescheid ab dem 25. Juli 1990 beantragt wurde20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2wenn kein Vorbescheid erteilt wurde
44.1.3.2.1für die erste TeilerrichtungsgenehmigungGebühr nachNr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.3.2.2für jede weitere Teilerrichtungsgenehmigung20 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
44.1.3.2.2.2mit Öffentlichkeitsbeteiligung40 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, bezogen auf die Kosten der Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung errichtet werden dürfen
mindestens6.000
44.1.3.3wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Teilgenehmigung ist600 bis 6.000
Anmerkung zu Nr. 44.1.3:

Bei mehreren Teilgenehmigungen ist jede gesondert abzurechnen.
44.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a
44.1.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns für Neuanlagen nach § 8a Abs. 125 v. H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1, 44.1.2 oder 44.1.3
mindestens600
44.1.4.2Zulassung des vorzeitigen Beginns für die wesentliche Änderung einer Anlage10 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
mindestens600
44.1.5Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort von Anlagen nach § 9 Abs. 1Gebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Errichtungskosten der Gesamtanlage
44.1.6Fristverlängerung des Vorbescheides nach § 9 Abs. 2600
44.1.7Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15
44.1.7.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist600 bis 6.000
44.1.7.2im Übrigen50 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
44.1.8Genehmigung der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 16
44.1.8.1wenn ausschließlich der Betrieb Gegenstand der Änderung ist600 bis 6.000
44.1.8.2im ÜbrigenGebühr nach Nr. 44.1.1 oder 44.1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
Anmerkung zu Nr. 44.1.8:

Ging dem Verfahren zur Genehmigung der wesentlichen Änderung unmittelbar ein Anzeigeverfahren nach § 15 voraus, so ist die Gebühr um 80 v.H. der Gebühr nach Nr. 44.1.7 zu vermindern.

Anmerkung zu den Nrn. 44.1.1 bis 44.1.3, 44.1.5 und 44.1.8:

Schließt die Genehmigung oder das Verfahren andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, so erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.
44.1.9Nachträgliche Anordnung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 17600 bis 12.000
44.1.10Fristverlängerung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3600 bis 2.400
44.1.11Anordnung zur Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20600 bis 12.000
44.1.12Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3275
44.1.13Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2275 bis 7.000
44.1.14Anordnung bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 24600 bis 6.000
44.1.15Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25600 bis 6.000
44.1.16Bekanntgabe einer Stelle nach § 262.000 bis 20.000
44.1.17Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 oder 28250 bis 6.000
44.1.18Anordnung der kontinuierlichen Ermittlung von bestimmten Emissionen und Immissionen nach § 29250 bis 6.000
44.1.19Anordnung einer sicherheitstechnischen Prüfung nach § 29a250 bis 3.500
44.1.20Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a250 bis 3.500
44.1.21Anordnung der Mitteilung und/oder Übermittlung von Auskünften über ermittelte Emissionen und Immissionen nach § 31350 bis 2.400
44.1.22Ausgabe der Plakette nach § 40c Abs. 2, auch in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage zu § 40c Abs. 120
44.1.23Zulassung einer Ausnahme nach § 40e Abs. 150 bis 1.000
44.1.24Zulassung einer Ausnahme nach § 40 e Abs. 2 einschließlich der Ausgabe der Plakette nach § 40c Abs.230
44.1.25Festsetzung der Entschädigung nach § 42 Abs. 3 1 v.H. der Entschädigungssumme
mindestens250
44.1.26Überwachungsmaßnahmen der staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nach § 52 Abs. 2 und 3 (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind, bei
44.1.26.1Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen und für die eine Sicherheitsanalyse zu erstellen ist
44.1.26.1.1Abnahmeprüfung (eintägig)600 bis 6.000
44.1.26.1.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)2.400 bis 12.500
44.1.26.1.3Sonstige Überwachungsmaßnahme600 bis 6.000
44.1.26.2sonstigen Anlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen
44.1.26.2.1Abnahmeprüfung (eintägig)375 bis 4.000
44.1.26.2.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)2.400 bis 10.000
44.1.26.2.3Sonstige Überwachungsmaßnahme375 bis 4.000
44.1.26.3sonstigen genehmigungsbedürftigen Anlagen
44.1.26.3.1Abnahmeprüfung (eintägig)250 bis 2.500
44.1.26.3.2Abnahmeprüfung (mehrtägig)1.200 bis 6.000
44.1.26.3.3Sonstige Überwachungsmaßnahme250 bis 2.500
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.26.1.3, 44.1.26.2.3 und 44.1.26.3.3:

Wird die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und keine Auflagen und Anordnungen geboten sind.
44.1.26.4nicht genehmigungsbedürftigen AnlagenGebühr nach Nr. 39
44.1.27Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 und 3 anderer Stellen (außer Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3), soweit diese nicht nach§ 52 Abs. 4 Satz 3 kostenfrei sind100 bis 1.200
Anmerkung zu den Nrn. 44.1.26 und 44.1.27:

Bei der Ausschöpfung des Gebührenrahmens ist ausschließlich der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen
44.1.28Entnahme und Untersuchung von Stichproben nach § 52 Abs. 3100 bis 1.200
44.1.29Anordnung zur erstmaligen Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2350
44.1.30Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2350
44.1.31Anordnung zur Bestellung von Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2350
44.2Benzinbleigesetz
Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5 Abs. 3180 bis 850
44.3Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen- 1. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490)
Zulassung einer Ausnahme nach § 20120 bis 1.200
44.4Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV - vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), geändert durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218)
44.4.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7350 bis 700
Anmerkung zu Nr. 44.4.1:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.4.2Zulassung einer Ausnahme nach § 1775 bis 1.200
44.5Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff- 3. BImSchV - vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2640)
44.5.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 1120 bis 1.200
44.5.2Entnahme und Untersuchung einer Probe nach § 5180 bis 700
44.6Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545)
Verlängerung einer Versuchsgenehmigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1600
44.7Verordnung über Immissionschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - vom 30. Juli 1993 /BGBl. I S. 1433)
44.7.1Anordnung nach § 2350
44.7.2Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten nach § 4350
44.7.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten nach § 5 Abs. 1350
44.7.4Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Störfallbeauftragten nach § 5 Abs. 2600
44.7.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6350
44.7.6Anerkennung von Lehrgängen nach § 7 Nr. 2600 bis 3.500
44.7.7Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1350
44.7.8Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2350
44.8Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV - vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Zulassung einer Ausnahme nach § 6150 bis 1.400
44.9Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV - in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436)
44.9.1Benennung als Messstelle nach § 4 Abs. 2200
44.9.2Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3275
44.10Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV - vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059)
44.10.1Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2250
44.10.2Zulassung von Abweichungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2120
44.10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 2120
44.10.4Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung450
44.11Störfall-Verordnung - 12. BImSchV - in der Fassung vom 20 September 1991 (BGBl. I S. 1891), geändert durch Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782)
Zulassung einer Ausnahme nach § 10150 bis 7.000
44.12Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719)
44.12.1Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat700
44.12.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 5 für jeden angefangenen Monat700
44.12.3Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 4 für jeden angefangenen Monat700
44.12.4Bekanntgabe einer Stelle nach den §§ 26 und 28700 bis 4.000
Anmerkung zu Nr. 44.12.4:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.12.5Zulassung einer Ausnahme nach § 33275 bis 7.000
44.13Baumaschinenlärm-Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513)
Benennung als zugelassene Stelle nach § 7 Abs. 1175 bis 2.400
44.14Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832)
44.14.1Zulassung einer Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1600 bis 6.000
44.14.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Abs. 3 Satz 1600 bis 3.500
Anmerkung zu Nr. 44.14.2:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.14.3Verzicht auf kontinuierliche Messung und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung nach § 11 Abs. 2120 bis 600
44.14.4Zulassung einer Ausnahme nach § 19600 bis 12.000
44.15Verordnung über Chlor - und Bronzeverbindungen als Kraftstoffzusatz - 19. BImSchV - vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75)
Zulassung einer Ausnahme nach § 3120 bis 1.200
44.16Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - vom 7. Oktober 1992 ( BGBl. I S. 1727)
Zulassung einer Ausnahme nach § 8120 bis 1.200
44.17Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV - vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730)
Zulassung einer Ausnahme nach § 7120 bis 1.200
44.18Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1996)
44.18.1Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 1120 bis 1.200
44.18.2Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2120 bis 1.200
44.18.3Anordnung einer Fristverkürzung nach § 10 Abs. 2120 bis 1.200
44.18.4Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3120 bis 1.200
44.19Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV - vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545)
44.19.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3Anmerkung zu Nr. 44.19.1:Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.650 bis 2.500
44.19.2Zulassung einer Ausnahme nach § 12250 bis 2.500
44.20Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 96)
Bekanntgabe einer Stelle nach den Nrn. 3.2.3.5 und 3.2.3.7600 bis 3.500
Anmerkung zu Nr. 44.19:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Bekanntgabe nicht im Zusammenhang mit einer Bekanntgabe nach § 26 BImSchG erfolgt.
44.21Rücknahme und Widerruf einer Ausnahmegenehmigung140 bis 700
45Jugendschutz
Ausnahmebewilligungen nach § 520 bis 200
46Kammergesetz für die Heilberufe
46.1Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach§ 37 Abs. 1
46.1.1für Apothekerinnen und Apotheker
46.1.1.1für Offizin-Pharmazie400
46.1.1.2für Klinische Pharmazie, Pharmazeutische
Technologie und Pharmazeutische Analytik270
46.1.2für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
46.1.2.1je Weiterbildungsstätte (ohne Arbeitsmedizin)400
46.1.2.2je Weiterbildungsstätte für Arbeitsmedizin470
46.2Besichtigung im Zusammenhang mit der Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach Nr. 46.1
46.2.1bis zur Dauer von zwei Stunden270
46.2.2je weitere angefangene Stunde140