§ 60 GO - Überweisung von Petitionen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
(1) Die Präsidentin oder der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss.
(2) Betrifft eine Petition eine Bitte an den Landtag, kann der Petitionsausschuss fachliche Stellungnahmen von anderen Ausschüssen einholen.
(3) Vor Abschluss des Petitionsverfahrens kann der Petitionsausschuss mit Mehrheit beschließen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Staatsregierung ersucht, auf den Vollzug geplanter Maßnahmen zu verzichten, bis das Petitionsverfahren beendet ist. In diesen Fällen ist das Petitionsverfahren innerhalb von vier Monaten zu bearbeiten.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)