§ 16 SächsPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person,
- 2.
21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
- 5.
301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
- 6.
601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1 000. In Dienststellen mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.