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§ 16 SächsPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

  1. 1.

    5 bis 20 Wahlberechtigten aus zwei Mitgliedern, wenn beide Gruppen vertreten sind, im Übrigen aus einer Person,

  2. 2.

    21 bis 50 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    51 bis 150 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,

  4. 4.

    151 bis 300 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,

  5. 5.

    301 bis 600 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,

  6. 6.

    601 bis 1 000 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um zwei für je weitere angefangene 1 000. In Dienststellen mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 um zwei für je weitere angefangene 5 000.

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.