§ 16 SächsPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 Wahlberechtigten | aus einer Person, |
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21 bis 50 Wahlberechtigten | aus drei Mitgliedern, |
51 bis 150 Wahlberechtigten | aus fünf Mitgliedern, |
151 bis 300 Wahlberechtigten | aus sieben Mitgliedern, |
301 bis 600 Wahlberechtigten | aus neun Mitgliedern, |
601 bis 1 000 Wahlberechtigten | aus elf Mitgliedern. |
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab 1 001 bis 5 000 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 1 000, mit 5 001 und mehr Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 5 000.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt fünfundzwanzig.