§ 50 GO LT - Fachausschüsse, ständige Unterausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-14
(1) Zur Vorberatung der Vorlagen, über die der Landtag zu beschließen hat, werden neben dem Hauptausschuss folgende Fachausschüsse eingesetzt:
Europaausschuss (EUA),
Haushaltsausschuss (HHA),
Innenausschuss (INA),
Kulturpolitischer Ausschuss (KPA),
Petitionsausschuss (PTA),
Rechtspolitischer Ausschuss (RTA),
Sozial- und Integrationspolitischer Ausschuss (SIA),
Ausschuss für Digitales und Datenschutz (DDA),
Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ULA),
Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (WVA),
Ausschuss für Wissenschaft und Kunst (WKA).
(2) Der Landtag kann außer dem Unterausschuss Justizvollzug weitere ständige Unterausschüsse einsetzen. Dem Unterausschuss Justizvollzug können Anträge unmittelbar überwiesen werden.
(3) Die Zahl der Mitglieder der Fachausschüsse und ständigen Unterausschüsse wird durch Beschluss des Landtags festgelegt. Die Verteilung der Sitze ist so festzulegen, dass sowohl jede Fraktion vertreten ist als auch die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden.