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  • ab 23.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 StiftG LSA - Pflichten der Stiftung

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt (StiftG LSA).
Amtliche Abkürzung
StiftG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
40.18

(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. 1.

    die Zusammensetzung der Organe,

  2. 2.

    die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und

  3. 3.

    Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen.

(2) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(3) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen. Der Bestand des Grundstockvermögens und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.

(4) Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.