§ 17 LFGG - Besetzung und Gliederung
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150 1
(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt.
(2) Zum Notar kann im badischen Rechtsgebiet ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, im württembergischen Rechtsgebiet, wer die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.
(3) Der Notar ist für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes bleibt unberührt.
(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne dass er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).