§ 17 LFGG - Besetzung und Gliederung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Die Notariate werden mit Notaren im Landesdienst besetzt. Außerdem werden ihnen die erforderlichen weiteren Beamten und Hilfskräfte zugeteilt.

(2) Zum Notar kann ernannt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz oder die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet keine Anwendung.

(3) Bei den Notariaten werden nach Bedarf und zur Vorbereitung des flächendeckenden Übergangs zur Regelform des Notariats nach § 3 Abs. 1 der Bundesnotarordnung Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege gebildet. Der Notar ist vorbehaltlich Satz 3 für alle Aufgaben des Notariats zuständig, soweit sie nicht der Geschäftsstelle oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind; § 35 des Rechtspflegergesetzes und § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Der Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege ist insoweit ausschließlich für alle Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 zuständig. Als Notar bei der Abteilung Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege wird nur verwendet, wer die Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung anstrebt und nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für dieses Amt geeignet ist. Bei der Einrichtung der Abteilungen Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege findet § 4 der Bundesnotarordnung Anwendung.

(4) Unter den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen können einem Richter oder Beamten die Aufgaben eines Notars auch übertragen werden, ohne dass er zum Notar ernannt wird (Notarvertreter).