§ 20 LFGG - Weitere Sonderbestimmungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

§ 62 der Bundesnotarordnung gilt für die dort genannten Streitigkeiten zwischen dem Notariatsabwickler und dem Land entsprechend. § 63 Absatz 1 und § 64 Absatz 4 der Bundesnotarordnung finden keine Anwendung. Nach Beendigung des Amts kann das Justizministerium einen anderen Notar, einen anderen Notariatsverwalter oder einen anderen Notariatsabwickler damit beauftragen, noch ausstehende Forderungen auf Kosten des Notariatsabwicklers einzuziehen.