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§ 19 DruckluftV - Nachweise

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

Der Arbeitgeber hat auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten

  1. 1.
    ein Verzeichnis der auf der Arbeitsstelle eingesetzten Personen-, Material- und kombinierten Schleusen, Schachtrohre und Krankendruckluftkammern unter Angabe der bisherigen Einsätze und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3,
  2. 2.
    die Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen, für die auf der Arbeitsstelle in Druckluft Beschäftigten und
  3. 3.
    ein Verzeichnis der nach § 18 bestellten Fachkräfte unter Angabe von Name und Anschrift.