§ 69 ZDG - Auskünfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
Amtliche Abkürzung
ZDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-2

Auskünfte über Disziplinarmaßnahmen werden Stellen außerhalb des Zivildienstes nicht erteilt, sofern es sich nicht um Mitteilungen in Strafverfahren an Staatsanwaltschaften oder Gerichte handelt. Über getilgte oder tilgungsreife Disziplinarmaßnahmen werden keine Auskünfte erteilt.