§ 16 GKG-LSA - Änderung und Auflösung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) In der Zweckvereinbarung sind Bestimmungen über die Änderung oder Auflösung zu treffen.
(2) § 26 gilt für die Beteiligten einer Zweckvereinbarung entsprechend.
(3) Änderungen der Zweckvereinbarung sind gemäß § 14 Abs. 2 genehmigungspflichtig, soweit sie den Kreis der Beteiligten oder die Übertragung von Aufgaben betreffen. Die übrigen Änderungen sind anzeigepflichtig.
(4) Die kommunalen Gebietskörperschaften regeln die Abwicklung bei einer Auflösung der Zweckvereinbarung durch Vertrag. Kommt ein Vertrag innerhalb angemessener Frist nicht zu Stande, so trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(5) Jede genehmigungspflichtige Änderung und die Auflösung einer Zweckvereinbarung sind entsprechend § 14 Abs. 4 öffentlich bekannt zu geben.