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§ 35 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 34 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.