§ 62 HWG - Kostenfestsetzung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
- Amtliche Abkürzung
- HWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2136-1
(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt. Die Ausführung von baulichen Maßnahmen an öffentlichen Wegen kann von einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden. Die Vorauszahlung ist mit den endgültig entstandenen Kosten zu verrechnen, auch wenn die Person, die die Vorauszahlung leistete, die Kosten nicht zu tragen hat.
(2) Zur Abgeltung der der Trägerin der Wegebaulast bei der Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung anderer oder bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festsetzt.
(3) Werden festgesetzte Erstattungsbeträge innerhalb einer gesetzten Frist nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Die Höhe der Säumniszinsen richtet sich nach § 19 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.