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§ 62 HWG - Kostenfestsetzung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Kosten zu erstatten, so werden diese durch Bescheid der Wegeaufsichtsbehörde festgesetzt.

(2) Zur Abgeltung der der Trägerin der Wegebaulast bei der Ausführung von Arbeiten auf Veranlassung anderer oder bei der Beseitigung von Schäden entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe der Senat durch Rechtsverordnung festsetzt.

(3) Werden festgesetzte Erstattungsbeträge innerhalb einer gesetzten Frist nicht entrichtet, so werden Säumniszinsen erhoben. Die Höhe der Säumniszinsen richtet sich nach § 19 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.