Versionsverlauf


§ 22 HWG - Veränderungsverbot

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2136-1

(1) Öffentliche Wege dürfen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde verändert, insbesondere aufgegraben werden. Aufgrabungen sind nur im unabdingbaren Umfang zulässig.

(2) Muss wegen der Aufgrabung ein öffentlicher Weg gesperrt oder der Verkehr beschränkt oder umgeleitet werden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg von den Antragstellenden die Erstattung aller Kosten verlangen, die ihr im Zusammenhang hiermit entstehen. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wer die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst hat, ist verpflichtet, den Weg endgültig wiederherzustellen. Die Trägerin der Wegebaulast kann anordnen, dass sie die endgültige Wiederherstellung selbst durchführt. In diesem Fall haben diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, den Wegekörper in einer ersten Baustufe vorläufig herzurichten. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen und fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast erfüllt werden, keine vermeidbaren Unterschiede zwischen der Beschaffenheit des vorhandenen und des wiederhergestellten Wegekörpers entstehen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Kosten der Wiederherstellung einschließlich erforderlicher Nachbesserungen tragen diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, als Gesamtschuldner. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für Fahrbahnen ist ein pauschaler Nachbesserungszuschlag zu erheben. Der Nachbesserungszuschlag bemisst sich nach der von der Veränderung in Anspruch genommenen Fahrbahnfläche.

(5) Der Senat wird ermächtigt, pauschale Nachbesserungszuschläge durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben, um solche Kosten für aufgrabungsbedingte Mängel der Fahrbahn auszugleichen, die nicht oder nicht ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand bestimmten Verursachern oder Verursacherinnen angelastet werden können. Durch den Nachbesserungszuschlag wird auch der Verwaltungsaufwand abgegolten. § 62 Absatz 2 findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Nachbesserungszuschläge nach festen Sätzen oder gestaffelt erhoben werden.