§ 225 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbehalten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält.