§ 225 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber von Heimarbeitern Beiträge, die er Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer Ersatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle vorenthält.