§ 79 SächsGemO - Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Amtliche Abkürzung
SächsGemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
230-1

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn

  1. 1.
    ein dringendes Bedürfnis besteht und die Deckung gewährleistet ist oder
  2. 2.
    die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht.

Sind die Ausgaben nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 77 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können.